me. Carsten Knobloch

Staatl. gepr. Techniker / Hochbau

Meister im Maurerhandwerk

Meister im Betonbauerhandwerk

Öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger der Handwerks­kammer Wiesbaden für das
Maurer-und Beton­bauer-Handwerk sowie die Teilgebiete:
Schimmelpilz­erkennung, -bewertung,
-sanierung und Wärmeschutz im Maurer- und Betonbauer-Handwerk

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Privatgutachten

Jede Partei hat jederzeit das Recht ihre eigene Situation durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu stärken.

Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn dieser Sachverständige auch tatsächlich für das konkrete Problem als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger anerkannt ist. Auch wird die Gegenseite die Argumente des Privatgutachtens eher zur Kenntnis nehmen, wenn der Sachverständige auch von der Persönlichkeit über jeden Verdacht erhaben ist, gegen Honorierung "Gefälligkeitsgutachten" zu erstellen.

Es kann deshalb nützlich sein sich vor Beauftragung eines Sachverständigen bei der Gegenseite darüber zu erkundigen, ob grundsätzliche Bedenken gegen den Vorschlag bestehen. Allerdings ist die Gegenseite nicht zur Mitwirkung bei der Auswahl und Beauftragung des Privatgutachters verpflichtet.

Die prozessuale Bedeutung des Privatgutachtens ist beschränkt. Da der Sachverständige von einer Seite beauftragt wird, sind seine Ausführungen nur wie die Ausführungen der eigenen Partei zu betrachten (sog. Qualifizierter Parteivortrag)

Die Bewertung des privat beauftragten Sachverständigen ersetzt jedoch noch nicht ein evtl. gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten. Für ein solches wird sich das Gericht entscheiden, wenn aufgrund der bisherigen Ausführungen der Parteien (und ihrer Gutachter) noch keine Entscheidung getroffen werden kann.

Es ist nicht zu unterschätzen, dass eine sachkundige Stellungnahme einer anerkannten Autorität bei Gericht Gewicht hat. Auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger wird sich das Privatgutachten ansehen und in die eigenen Überlegungen einfließen lassen.

Der Antrag muss nicht von einem Prozessvertreter gestellt werden. Dies führt dazu, dass weitere Kosten gespart werden können.

Nichtsdestotrotz sind einige Besonderheiten zu beachten, die es durchaus angezeigt sein lassen, sich auf die Hilfe eines Prozessvertreters zu stützen.

Hat der Sachverständige einen Verursacher des Schadens ermittelt und eine Zuweisung aus technischer Sicht vorgenommen, wird sich der Unterliegende sehr oft fragen, ob es sich lohnt, trotz der Ergebnisse des Sachverständigen, einen Prozess zu führen. Dafür wird er sich nur entscheiden, wenn entweder die Ergebnisse zu entkräften sind oder wenn es juristische Gründe gibt, die trotz technischer Belastung eine andere Risikozuweisung ergeben.

 

© Bausachverständigenbüro Knobloch

Fliederstraße 14

63486 Bruchköbel

Telefon: 06181-577285

Telefax: 06181-577289